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1. Der Vertrag kommt gemäß umseitiger Bestellung und zu den nachstehenden Bedingungen zustande.
2. Nach unserem Renovierungsverfahren werden Türen und Türzargen mit Kunststoff beschichtet (bzw. verkleidet). Der Besteller ist damit einverstanden, dass Türblätter zur Anwendung dieses Verfahrens vorbehandelt und verändert werden (2. B. Ein-fräsen einer Nut in das Türblatt, Entfernen von Profilen, Ausbau alter Glaseinsätze). Für Beschädigung an sämtlichen Glaseinsätzen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Durch die Beschichtung der Türen mit dem Folienmaterial kann es zu sogenannten „Luftpolstern“ kommen. Dies ist bei dem angewendeten Verfahren nicht anders rnachbar, da nicht alle Türen gerade sind. Statische Veränderungen an den Türen werden nicht vorgenommen.
2.1. Bei der Treppenrenovierung wird die vorhandene Treppe mitunter zurückgeschnitten, hierbei möglich entstehende Differenzen an der Treppenwange sind nicht auszuschließen. Silikonfugen von bis zu 8 mm sind zu akzeptieren.
2.2. Bei der Küchenrenovierung werden exakt die Ursprungsmaße der vorhandenen Küchentüren vermessen. Maßdifferenzen von bis zu 2 mrn können hierbei vorkommen und sind zu akzeptieren. Veränderungen an Korpus werden nicht vorgenommen !
3. Unser Fachbetrieb garantiert die Verwendung hochwertiger Materialien auf die wir 5 Jahre Materialgarantie gewähren. Außerdem garantieren wir für eine einwandfreie Ausführung der Renovierung. Auf alle ausgeführten Arbeiten geben wir 2 Jahre Verarbeitungsgarantie. Ansonsten gelten die Regelungen des BCB.
3.1 . Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
3.2. Mängel sollten zweckmäßigerweise umgehend nach deren Feststellung gerügt werden. Wir verpflichten uns, Mängel innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
4. Zahlung erfolgt bei Lieferung und Montage ohne Skontoabzug. Unsere Monteure sind lnkasso berechtigt.
5. Wenn der Auftrag durch das Verschulden des Bestellers nicht zustande kommt, gilt als vereinbart, dass ein Abstand von 20% des Nettoauftragsvolumens als Entschädigung an uns gezahlt wird. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns tatsächlich kein oder ein geringerer Aufwand als die Pauschale entstanden ist.
6. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Seiten der Sitz unseres Unternehmen